Dieselskandal - neue Urteile des Bundesgerichtshofes (BGH)
In gleich vier Verfahren hatte der Bundesgerichtshof (BGH) heute zu entscheiden, ob VW-Käufer (Motortyp EA 189) Schadensersatz verlangen können bzw. welche Nebenforderungen diesen zusätzlich zustehen.
1. In einem Fall (VI ZR 5/20) ging es um die Frage, ob bei Erwerb eines VW im August 2016 ein Schadensersatanspruch gegeben sein kann. Insoweit hat die Volkswagen AG im September 2015 bereits in einer Pressemitteilung Unregelmäßigkeiten zugegeben und das Kraftfahrbundesamt kurz darauf seine Tätigkeit aufgenommen. Der BGH hat die klagabweisenden Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt. Die Volkswagen AG habe insoweit vor dem Erwerb des Fahrzeugs öffentlich bzw. nach außen erkennbar geändert. Dadurch sei die Sittenwidrigkeit des schädigenden Verhaltens nachträglich entfallen.
2. Im zweiten Fall ging es um die sog. Deliktszinsen (VI ZR 397/19). Nachdem nun WNS Will+Partner beim Landgericht München eine positive Entscheidung diesbezüglich erzielen konnten (4% Zinsen ab Kaufdatum auf den Kaufpreis, nicht rechtskräftig (leider)) entschied der BGH heute, dass es keine Deliktszinsen zu beanspruchen gebe. Der Grund liege darin, dass dem Käufer ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt wurde. Diese Tatsächliche Nutzungsmöglichkeit verhindere die Anwendbarkeit des § 849 BGB auf die VW-Fälle.
3. Der dritte Fall, über den der BGH (VI ZR 252/19) zu entscheiden hatte, ging der Frage nach, ob durch die Einspielung des Software-Updates der Schaden kompensiert und ein Schadensersatzanspruch damit ausgeschlossen sei. Das ist nicht der Fall.
4. Zuletzt hatte der BGH (VI ZR 354/19) zu der Frage Stellung zu nehmen, ob bei in dem vorgelegten Fall unstreitiger maximaler Laufleistungserwartung von 250.000 km und tatsächlich abgefahrenen 255.000 km dem Kläger bzw. dem klagenden VW-Kunden noch ein Zahlungsanspruch zusteht. Auch dieses wurde verneint. Der Kaufpreis sei insoweit "aufgezehrt". Die tatsächliche Nutzungsmöglichkeit kompensiere im Übrigen den Verlust der anderweitigen Nutzungsmöglichkeit des hingegebenen Kaufpreises, so dass auch in dieser Entscheidung die Beanspruchung von Deliktszinsen gleich mit verworfen wurde. Da derselbe Senat zu entscheiden hatte verwundert dies nicht.