Fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses

Gordon Neumann

Es vergeht keine Woche, in der ich nicht mit einer außerordentlichen, also fristlosen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses konfrontiert werde. In der Regel gelingt es mir, diese Kündigung aus der Welt zu schaffen, sodass mein Mandant ein „sauberes“ Zeugnis behält und keine Probleme mit der Arbeitsagentur bekommt.

Viele Arbeitgeber begehen Fehler beim Ausspruch einer fristlosen Kündigung. Manchmal ist es möglich, die Kündigung zurückzuweisen, weil die „falsche“ Person unterschrieben hat. In diesem Fall kann der Arbeitgeber zwar eine Wiederholungskündigung aussprechen. Oft ist dann aber die Zweiwochenfrist verstrichen. Viele Arbeitgeber übersehen, dass sie nur 2 Wochen Zeit haben, um nach Bekanntwerden eines Vorfalls die fristlose Kündigung auszusprechen. Genauer gesagt, muss das Kündigungsschreiben binnen 2 Wochen nach Bekanntwerden der Gründe zugehen. Hier geschehen dann oft die nächsten Fehler, weil die Kündigung per Einschreiben/Rückschein, etc. verschickt wird oder ein anderer formaler Fehler begangen wird.

Wenn ein Betriebsrat gebildet wurde, muss dieser vor Ausspruch der Kündigung angehört werden. Er hat dann 3 Tage Zeit, um zu reagieren. Erst nach Ablauf dieser Frist darf gekündigt werden, wobei diese 3 Tage die Zweiwochenfrist nicht verlängern. Auch im Zusammenhang mit der Betriebsratsanhörung passieren eine Menge Fehler, die – sofern der Arbeitnehmeranwalt sie entdeckt – zur Unwirksamkeit der Kündigung führen. Ich habe sogar schon Fälle gewonnen, weil der Arbeitgeber die Kündigung zu früh ausgesprochen hat.

Ich behaupte, dass man einen Arbeitnehmer in Kündigungsschutzsachen nur dann optimal vertreten kann, wenn man seit vielen Jahren in diesem sehr speziellen Gebiet des Arbeitsrechts arbeitet, sich deshalb sehr gut auskennt und vor allem grundsätzlich auch Arbeitgeber vertritt. Nur dann kennt man die Schwachstellen (die „Achillesverse“) der Gegenseite ganz genau und weiß, worauf man achten muss.

Ich habe nachweislich schon viele „schwere“ und vermeintlich aussichtslose Fälle vor dem Arbeitsgericht gewonnen oder zumindest zu einer guten einvernehmlichen Einigung gebracht.

Im Übrigen gilt der Grundsatz:

Die Höhe der Abfindung hängt entscheidend von der Erfahrung und dem Verhandlungsgeschick des Arbeitnehmeranwalts ab.

Sie haben eine (fristlose) Kündigung von Ihrem Arbeitgeber erhalten?

Mein Team und ich helfen Ihnen und kämpfen mit aller Kraft für:

  • die maximale Abfindung
  • ein "sehr gut" Zeugnis
  • Ihre bezahlte Freistellung (Sie bekommen ihr Geld auch weiterhin, ohne arbeiten zu müssen)
  • Zahlung von Überstunden und Resturlaub

Außerdem unterstützen wir Sie im Umgang mit der Arbeitsagentur und vermeiden etwaige Sperren.

 

Leitfaden Soforthilfe:

  1. Unterschreiben Sie nichts, ohne vorher mit mir gesprochen zu haben!
  2. Rufen Sie unser Sekretariat an und vereinbaren einen kurzfristigen Termin: 040-3280978-0 (Sofort-Termin bis 20:00 Uhr; im Notfall auch samstags)
  3. Ich bin auch für Sie da, wenn Ihnen ein Aufhebungsvertrag oder Abwicklungsvertrag angeboten wurde oder Sie noch rückständigen Lohn, Urlaub oder Überstunden einfordern. 
  4. Mit der Unterschrift unter einen Aufhebungsvertrag können gravierende Fehler gemacht werden, die hinterher nicht wieder rückgängig gemacht werden können. Beispielsweise kann es zu einer mehrmonatigen Sperre für den Bezug von Arbeitslosengeld kommen. Lassen Sie sich daher vorher von einem Spezialisten beraten.

Rechtsanwalt Gordon Neumann, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Kanzlei WNS Will+Partner Fachanwälte | Rechtsanwälte mbB | Mönckebergstraße 27 (am Rathausmarkt) | 20095 Hamburg, Tel.: 040-3280 9780

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