Was tun bei Kündigung? Habe ich eine Chance auf eine Abfindung?
Immer wieder werde ich von Arbeitnehmern gefragt, was im Falle einer Kündigung sinnvoll ist. Lohnt es sich, gegen eine Kündigung vorzugehen? Habe ich einen Anspruch auf eine Abfindung? Wenn ja in welcher Höhe? Muss man mir ein (sehr) gutes Zeugnis erteilen? Habe ich immer einen Anspruch auf Arbeitslosengeld?
Die Antwort kann nicht pauschal gegeben werden. Es kommt auf etliche Faktoren an:
Was man aber in diesme Rahmen sagen kann ist, dass es grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Abfindung gibt. Es gibt kein Abfindungsgesetz, wonach jeder gekündigte Arbeitnehmer Anspruch auf eine Abfindung hätte.
Man hört gelegentlich, dass ein solcher Anspruch in Höhe eines halben Bruttomonatsgehalts pro Jahr Betriebszugehörigkeit bestehen würde. Das ist definitiv falsch. In – recht seltenen – Ausnahmefällen hat man allerdings tatsächlich einen Anspruch auf eine Abfindung, beispielsweise wenn ein sogenannter Sozialplan anzuwenden ist. Ein solcher setzt allerdings zwingend die Existenz eines Betriebsrates voraus.
Warum hört man dann so oft davon, dass eine Abfindung gezahlt wurde?
Das liegt daran,dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber häufig ein Interesse an einer einvernehmlichen Einigung haben. Wenn man bei einem Streit über eine Kündigung einen Vergleich schließen will, kann man eigentlich kaum etwas anderes machen, als sich auf eine Abfindung zu verständigen:
Der Arbeitnehmer akzeptiert die Beendigung des Arbeitsverhältnisses (zu einem bestimmten Zeitpunkt) – der Arbeitgeber zahlt eine Abfindung als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes.
Dabei bestimmt sich die Höhe der Abfindung einzig und allein danach, worauf sich die Parteien verständigen können. Ein spezialisierter und erfahrener Anwalt kann hier logischerweise großen Einfluss nehmen, sodass viele Experten sagen, dass die Höhe einer Abfindung im Wesentlichen vom Geschick der beteiligten Anwälte abhängt.
Genau wie bei der Abfindung, herrscht auch beim Thema Arbeitszeugnis ein weit verbreiteter Irrglaube vor. Ein Arbeitnehmer hat nicht automatisch Anspruch auf ein gutes oder sehr gutes Arbeitszeugnis.
Ein Arbeitnehmer hat Anspruch auf ein wohlwollendes und wahrheitsgemäßes Arbeitszeugnis. Wenn es Streit über die korrekte Note gibt, muss der Arbeitnehmer den Beweis vor Gericht erbringen, dass seine Arbeitsleistung (und gegebenenfalls sein Verhalten) in Wirklichkeit der Note gut oder sehr gut entsprochen hat. Will der Arbeitgeber hingegen eine schlechtere Note als „3“ geben, ist er wiederum beweisbelastet dafür.
Der Beweis kann in der Praxis eigentlich nur durch entsprechende Beurteilungen oder – noch besser – Zwischenzeugnisse gelingen. Ein Beispiel:
Wenn ein Arbeitsverhältnis 10 Jahre bestanden hat und wenige Wochen vor seinem Ende ein Zwischenzeugnis mit sehr guter Leistungs- und Verhaltensbeurteilung erteilt wurde, kann das Endzeugnis im Regelfall allein schon nach den Gesetzen der Logik nicht der Note „3“ entsprechen.
Es dürfte sich für alle Beteiligten anbieten, im Falle einer (beabsichtigten) Kündigung Kontakt zu einem Fachanwalt für Arbeitsrecht aufzunehmen. Ein Arbeitgeber wird dies sinnvollerweise tun, um keine ärgerlichen und teuren Fehler zu begehen (was bei Kündigungen aufgrund des ausgeprägten Kündigungsschutzes für Arbeitnehmersehr schnell geschehen kann).
Ein gekündigter Arbeitnehmer wird sich sinnvollerweise schnellstmöglich anwaltlich beraten lassen, weil hier teilweise extrem kurze Fristen laufen und die Chancen, gegen die Kündigung vorzugehen, davon abhängen, möglichst frühzeitig einen Fachanwalt für Arbeitsrecht hinzuzuziehen. Die Zurückweisung einer Kündigung, die durch einen Vertreter ohne Beifügung einer Vollmachtsurkunde unterzeichnet wurde, kann beispielsweise nur unverzüglich erfolgen. Daher sollte sich ein Arbeitnehmer so schnell wie möglich an einen Spezialisten wenden.
Auch eine betriebliche Interessenvertretung (Schwerbehindertenvertretung und/oder Betriebsrat) wird sich bei der erforderlichen Beteiligung, bzw. Anhörung anwaltlicher Hilfe bedienen, um sicherzustellen, hier keine Fehler zu machen und korrekt zu reagieren. Nachvollziehbarer Weise erwarten die Kollegen insbesondere in Kündigungssachverhalten eine ganz besonders sorgfältige und engagierte Interessenvertretung.
Für nähere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung:
neumann@wns-partner.de oder Notfalltelefon: 0151-51767180
Gordon Neumann, Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht, spezialisiert auf Kündigung, bzw. Kündigungsschutz (und Aufhebungsvertrag)