Schwerbehindertenrecht
Das Sozialrecht bildet eine klassische Schnittstelle zwischen Arbeits- und Medizinrecht. Daher werde ich häufig mit Fragestellungen aus dem Bereich des SGB IX – dem Schwerbehindertenrecht – beauftragt. Ich unterstütze Mandanten bei der Antragstellung, im gesamten Verwaltungsverfahren sowie – wenn erforderlich – bei der gerichtlichen Durchsetzung ihrer Ansprüche vor den zuständigen Sozialgerichten. Ich bin bundesweit tätig und vertrete vor allen Sozial- und Landessozialgerichten sowie vor dem Bundessozialgericht in Kassel.
Ein besonderer Schwerpunkt meiner Tätigkeit liegt in der Beratung und Schulung von Schwerbehindertenvertretungen (SBV). In den Seminaren werden unter anderem folgende Themen behandelt:
- Zuständigkeit der SBV
- interne und externe Ansprechpartner
- Rechte und Pflichten im SBV-Amt
- Zusammenarbeit mit dem (Gesamt- bzw. Konzern-)Betriebsrat
- Rechte schwerbehinderter Beschäftigter
- Verfahren zur Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft
- Beteiligung der SBV bei personellen Maßnahmen
- effektive Durchsetzung von Rechten und Interessen
- Aufgaben und Zuständigkeiten der Rehabilitationsträger
- Rolle des Integrationsamtes
- Unterstützungsmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen im Arbeitsleben
- Integrationsvereinbarung
Neuerungen im Schwerbehindertenrecht / Bundesteilhabegesetz
In jüngerer Zeit werde ich häufig zu den Änderungen durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) angesprochen. Viele fragen sich, ob das Gesetz bereits gilt, welche Neuerungen jetzt schon wirksam sind und was sich konkret im arbeitsrechtlichen Alltag ändert.
Der Deutsche Bundestag hat im Dezember 2016 das Bundesteilhabegesetz beschlossen.
Es führt umfangreiche Änderungen im Sozialrecht ein, die teilweise Auswirkungen auf das Arbeitsrecht haben. Die Umsetzung erfolgt in mehreren Stufen. Die erste Reformstufe ist bereits am 30.12.2016 in Kraft getreten.
Bereits geltende Neuerungen
a) Sonderkündigungsschutz
Neu eingeführt wurde § 95 Abs. 2 Satz 3 SGB IX:
Eine Kündigung schwerbehinderter Menschen ist unwirksam, wenn die Schwerbehindertenvertretung nicht ordnungsgemäß beteiligt wurde.
Bislang musste die SBV zwar wie bisher informiert und angehört werden, jedoch war eine Kündigung trotz unterbliebener Beteiligung wirksam.
Wesentlich ist, dass die Anhörung vor dem Antrag des Arbeitgebers beim Integrationsamt auf Zustimmung zur Kündigung erfolgen muss. Nur so kann die SBV tatsächlich Einfluss auf die Entscheidung nehmen.
Nach wie vor gilt: Wird die Anhörung versäumt, muss sie binnen einer Woche nachgeholt und das Verfahren bis dahin ausgesetzt werden. Neu ist jedoch, dass eine Kündigung jetzt automatisch unwirksam ist, wenn die Beteiligung komplett fehlt.
Praktische Auswirkung:
Wahrscheinlich wird die Bedeutung der Änderung gering bleiben, da Integrationsämter bereits bislang prüfen mussten, ob die SBV rechtzeitig beteiligt wurde und ggf. das Verfahren aussetzen. Relevanz entsteht vor allem, wenn ein Integrationsamt trotz fehlender Beteiligung zustimmt.
Fristen zur Stellungnahme der SBV (analoge Orientierung an Betriebsratsfristen):
- ordentliche Kündigung: 1 Woche
- außerordentliche Kündigung: 3 Tage
b) Änderungen zur SBV selbst
- Freistellung der Vertrauensperson bereits ab 100 schwerbehinderten Beschäftigten (früher 200) – § 96 Abs. 4 S. 2 SGB IX
- Schulungsanspruch jetzt auch für Stellvertreter – § 96 Abs. 4 S. 3 SGB IX
- Übergangsmandat bei Betriebsübergang – § 94 Abs. 8 SGB IX
- Je 100 schwerbehinderte Beschäftigte kann ein weiterer Stellvertreter bestellt werden – § 95 Abs. 1 S. 5 SGB IX
- Kosten für eine Bürokraft sind verbindlich zu übernehmen – § 96 Abs. 8 S. 3 SGB IX
Fazit
Das Bundesteilhabegesetz hat deutliche Veränderungen im SGB IX ausgelöst, weitere folgen durch die Neustrukturierung aller Paragraphen ab 01.01.2018.
Im Bereich des Arbeitsrechts sind insbesondere die Beteiligungsrechte der SBV gestärkt worden – vor allem durch die klare gesetzliche Vorgabe:
Ohne ordnungsgemäße Beteiligung der SBV ist eine Kündigung unwirksam.
Die praktische Bedeutung dürfte begrenzt sein, dennoch bringt die Reform wichtige Präzisierungen:
Die Vertrauensperson wird früher freigestellt, erhält Unterstützung durch eine Bürokraft und es besteht ein Übergangsmandat bei Betriebsübergängen.
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